GESETZ ÜBER ALKOHOLISCHE GETRÄNKEKAPITEL 74. BRAUEREILIZENZ§ 74.01. ERLAUBTE TÄTIGKEITEN. (a) Ein Inhaber einer Schanklizenz für eine Schankwirtschaft in einem Feuchtgebiet, wie es in Abschnitt 251 beschrieben ist.71 dieses Gesetzes beschrieben ist, darf:(1) Malzlikör, Ale und Bier herstellen, brauen, in Flaschen abfüllen, in Dosen abfüllen, verpacken und etikettieren;(2) auf dem Gelände der Brauerei an Endverbraucher zum Konsum auf oder außerhalb des Geländes vom Inhaber hergestellten Malzlikör, Ale oder Bier in oder aus einem rechtmäßigen Behältnis kostenlos verkaufen oder anbieten, soweit der Verkauf oder das Angebot im Rahmen der anderen Genehmigungen oder Lizenzen des Inhabers zulässig ist; und(3) auf dem Gelände der Brauereien des Inhabers Lebensmittel verkaufen. (b) Der Inhaber einer Brauereilizenz kann eine oder mehrere lizenzierte Brauereien in diesem Bundesstaat unter derselben allgemeinen Leitung oder demselben Eigentümer gründen, betreiben oder unterhalten. Der Inhaber hat die von der Kommission für jeden Betrieb festgesetzte Gebühr zu entrichten. Für die Zwecke dieses Unterabschnitts stehen zwei oder mehr Betriebe unter derselben allgemeinen Leitung oder demselben Eigentümer, wenn:(1) die Betriebe dieselbe Marke von Malzlikör, Bier oder Ale abfüllen oder Malzlikör, Bier oder Ale abfüllen, das vom selben Hersteller gebraut wurde; oder(2) die Person, unabhängig von ihrem Wohnsitz, die die Betriebe einrichtet, betreibt oder unterhält, von einem Management oder von einer Vereinigung des obersten Managements kontrolliert oder geleitet wird.(c) Der Inhaber einer Brauereilizenz muss auch im Besitz einer Wein- und Biereinzelhandelsgenehmigung, einer Mischgetränkegenehmigung oder einer Einzelhandelslizenz für den Ausschank an Ort und Stelle sein.(d) Der Inhaber einer Brauereilizenz darf weder direkt noch indirekt oder über eine Tochtergesellschaft, ein verbundenes Unternehmen, einen Vertreter, einen Angestellten, einen leitenden Angestellten, einen Direktor oder eine andere Person eine Hersteller- oder Vertriebslizenz oder eine andere Lizenz oder Genehmigung für die Herstellung oder den Großhandel mit alkoholischen Getränken besitzen, ungeachtet der spezifischen Bezeichnungen der Genehmigungen oder Lizenzen in Titel 3 dieses Gesetzes. Der Inhaber gilt als "Einzelhändler" im Sinne von Abschnitt 102.01 dieses Gesetzes.(e) Ein Inhaber einer Einzelhandelslizenz, der eine Brauereilizenz erwirbt, darf keinen Malzalkohol oder Ale herstellen, brauen, abfüllen, abfüllen, verpacken, etikettieren, verkaufen oder kostenlos anbieten.(f) Ein Inhaber einer Brauereilizenz darf kein alkoholisches Getränk zum Wiederverkauf verkaufen.(g) Der Inhaber einer Brauereilizenz darf vom Inhaber hergestellte Spirituosen, Ale oder Bier an einen anderen Ort als das Betriebsgelände des Inhabers liefern, um die Spirituosen, das Ale oder das Bier zur Bewertung bei einer organisierten Spirituosen-, Ale- oder Bierverkostung, einem Wettbewerb oder einer Prüfung einzureichen. Bei einer Verkostung, einem Wettbewerb oder einer Bewertung kann ein Inhaber einer Brauereilizenz:(1) unentgeltlich Malzlikör, Ale oder Bier, das vom Inhaber hergestellt wurde, an eine Person ausgeben, die an der Veranstaltung teilnimmt, um es in den Räumlichkeiten der Veranstaltung zu konsumieren; und(2) mit einer Person, die an der Veranstaltung teilnimmt, die Herstellung und die Eigenschaften des Malzlikörs, Ale oder Biers besprechen.Added by Acts 1993, 73rd Leg. Aug. 30, 1993; Acts 1993, 73rd Leg., ch. 934, § 59, eff. Sept. 1, 1993. Geändert durch Acts 1995, 74th Leg., ch. 387, § 1, eff. Aug. 28, 1995.§ 74.02. GEBÜHR. Die jährliche staatliche Gebühr für eine Brauereilizenz beträgt 500 Dollar. Hinzugefügt durch Acts 1993, 73rd Leg., ch. 478, § 1, eff. Aug. 30, 1993; Acts 1993, 73rd Leg., ch. 934, § 59, eff. Sept. 1, 1993.§ 74.03. PRODUKTIONSGRENZE. Die jährliche Gesamtproduktion von Malzlikör, Ale und Bier eines Inhabers einer Brauereilizenz darf 5.000 Fässer für jede lizenzierte Brauerei, die der Inhaber in diesem Bundesstaat errichtet, betreibt oder unterhält, nicht überschreiten.added by Acts 1993, 73rd Leg. Aug. 30, 1993; Acts 1993, 73rd Leg., ch. 934, § 59, eff. Sept. 1, 1993.§ 74.04. BEANTRAGUNG, ERNEUERUNG UND AUFRECHTERHALTUNG VON LIZENZEN; AUFZEICHNUNGEN; ERTEILUNG VON LIZENZEN. Alle Bestimmungen dieses Gesetzes, die für die Wein- und Biereinzelhandelsgenehmigung, die Mischgetränkegenehmigung oder die Einzelhandelslizenz eines Brauereibetriebs gelten, gelten auch für die Brauereilizenz.Acts 1993, 73rd Leg. Aug. 30, 1993; Acts 1993, 73rd Leg., ch. 934, § 59, eff. Sept. 1, 1993.§ 74.05. ERKLÄRUNG DER ABSICHT. Ein Antragsteller für eine Brauereilizenz muss zusammen mit dem Antrag eine eidesstattliche Erklärung einreichen, dass der Antragsteller spätestens sechs Monate nach dem Datum der Erteilung der ursprünglichen Lizenz mit dem Brauen und Verpacken von Malzlikör, Ale oder Bier in diesem Bundesstaat in ausreichenden Mengen für den Betrieb einer Brauerei beschäftigt sein wird. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Gesellschaft, muss die Erklärung von einem leitenden Angestellten der Gesellschaft unterzeichnet werden. Ein Bezirksrichter darf einem Antragsteller, der die geforderte eidesstattliche Erklärung nicht zusammen mit dem Lizenzantrag einreicht, keine Brauereilizenz erteilen.Acts 1993, 73rd Leg. Aug. 30, 1993; Acts 1993, 73rd Leg., ch. 934, § 59, eff. Sept. 1, 1993.§ 74.06. QUALITÄTSSTANDARDS. Die von einem Inhaber einer Brauereilizenz verwendeten Herstellungs- oder Brauanlagen sowie die von einem Inhaber einer Brauereilizenz durchgeführten Verfahren, Etikettierungen und Verpackungen müssen den durch dieses Gesetzbuch und die Regeln der Kommission für die Herstellung von Bier und das Brauen von Ale und Malzlikör auferlegten Standards und Steueranforderungen entsprechen und müssen mit allen Standards übereinstimmen, die von der mit der Überwachung und Inspektion der Herstellung und des Brauens alkoholischer Getränke beauftragten Behörde der Vereinigten Staaten angewandt werden.Acts 1993, 73rd Leg. Aug. 30, 1993; Acts 1993, 73rd Leg., ch. 934, § 59, eff. Sept. 1, 1993.§ 74.07. BEHÄLTERGRÖSSE. Zusätzlich zu allen anderen Behältern für Bier, Ale oder Malzlikör, die an anderer Stelle in diesem Gesetzbuch zugelassen sind, darf der Inhaber einer Brauereilizenz Bier, Ale oder Malzlikör, das vom Inhaber der Lizenz hergestellt wurde, in den Räumlichkeiten der Brauereilizenz in einem Behälter mit dem Fassungsvermögen eines Fasses oder eines ganzen Vielfachen eines Fasses lagern oder an die Verbraucher ausschenken.Added by Acts 1993, 73rd Leg. Aug. 30, 1993; Acts 1993, 73rd Leg., ch. 934, § 59, eff. Sept. 1, 1993.