Brown v. Mississippi, 297 U.S. 278 (1936)

U.S. Supreme Court

Brown v. Mississippi, (1936)

Brown v. Mississippi

No. 301

Verhandelt am 10. Januar 1936

Entschieden am 17. Februar 1936

CERTIORARI AN DEN SUPREME COURT OF MISSISSIPPI

Syllabus

Verurteilungen wegen Mordes, die allein auf Geständnissen beruhen, die nachweislich von Beamten des Staates durch Folter des Angeklagten erpresst wurden, sind nach der Klausel über ein ordnungsgemäßes Verfahren des vierzehnten Verfassungszusatzes nichtig. S. 297 U. S. 279, 297 U. S. 285. 173 Miss. 542, 158 So. 339; 161 So. 465, aufgehoben.

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MR. CHIEF JUSTICE HUGHES vertrat die Meinung des Gerichts.

Die Frage in diesem Fall ist, ob Verurteilungen, die ausschließlich auf Geständnissen beruhen, die nachweislich von Beamten des Staates durch Brutalität und Gewalt erpresst wurden, mit dem ordentlichen Gerichtsverfahren vereinbar sind, das der vierzehnte Zusatzartikel der Verfassung der Vereinigten Staaten verlangt.

Die Antragsteller wurden des Mordes an einem gewissen Raymond Stewart angeklagt, dessen Tod sich am 30. März 1934 ereignete. Sie wurden am 4. April 1934 angeklagt, angehört und plädierten auf nicht schuldig. Das Gericht bestellte einen Anwalt, der sie verteidigte. Die Verhandlung begann am nächsten Morgen und wurde am folgenden Tag abgeschlossen, als sie für schuldig befunden und zum Tode verurteilt wurden.

Abgesehen von den Geständnissen gab es keine ausreichenden Beweise, um den Fall den Geschworenen vorzulegen. Nach einer Voruntersuchung wurde gegen den Einspruch des Verteidigers der Angeklagten eine Aussage zu den Geständnissen zugelassen. Die Angeklagten sagten daraufhin aus, dass die Geständnisse falsch waren und durch körperliche Folter erzwungen worden waren. Der Fall wurde den Geschworenen vorgelegt, die auf Antrag des Anwalts der Angeklagten die Anweisung erhielten, dass die Geständnisse nicht als Beweismittel zu werten seien, wenn die Geschworenen begründete Zweifel daran hätten, dass die Geständnisse durch Zwang zustande gekommen seien, und dass sie nicht der Wahrheit entsprächen. In ihrer Berufung an den Supreme

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Court of the State rügten die Angeklagten die Unzulässigkeit der Geständnisse als Fehler. Das Urteil wurde bekräftigt. 158 So. 339.

Die Angeklagten beantragten daraufhin vor dem Obersten Gerichtshof des Bundesstaates die Aufhebung des Urteils und ein neues Verfahren mit der Begründung, dass alle Beweise gegen sie durch Zwang und Brutalität erlangt worden seien, die dem Gericht und dem Staatsanwalt bekannt gewesen seien, und dass den Angeklagten der Beistand eines Anwalts oder die Möglichkeit, sich in angemessener Weise mit einem Anwalt zu beraten, verweigert worden sei. Der Antrag wurde durch eidesstattliche Erklärungen untermauert. Etwa zur gleichen Zeit reichten die Angeklagten beim Supreme Court eine „suggestion of error“ ein, in der sie ausdrücklich den Ablauf des Prozesses, die Verwendung der Geständnisse und die angebliche Verweigerung der Vertretung durch einen Rechtsbeistand als Verstoß gegen die Klausel über ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren des vierzehnten Verfassungszusatzes der Vereinigten Staaten beanstandeten. Das Gericht des Bundesstaates ging auf den Fehler ein, prüfte die bundesstaatliche Frage und entschied sie gegen die Behauptungen der Angeklagten. 161 So. 465. Zwei Richter waren anderer Meinung. Id., S. 470. Wir gewährten ein Certiorari-Verfahren.

Die Gründe für die Entscheidung waren (1), dass die Immunität vor Selbstbelastung nicht wesentlich für ein ordentliches Gerichtsverfahren ist, und (2), dass das Versäumnis des Gerichts, die Geständnisse auszuschließen, nachdem Beweise für ihre Unzurechnungsfähigkeit vorgelegt wurden, ohne dass ein Antrag auf einen solchen Ausschluss gestellt wurde, und dass, selbst wenn das Gericht fälschlicherweise einen Antrag auf Ausschluss der Geständnisse abgelehnt hätte, die Entscheidung ein bloßer Fehler gewesen wäre, der in der Berufung umkehrbar ist, aber keine Verletzung des Verfassungsrechts darstellt. Id., S. 468.

In der Stellungnahme des staatlichen Gerichts wurden die Beweise für die Umstände, unter denen die Geständnisse erlangt wurden, nicht dargelegt. Dass die Beweise belegen, dass die Geständnisse durch Nötigung zustande gekommen sind, wurde nicht in Frage gestellt. Das Gericht des Bundesstaates

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sagte:

„Nachdem der Bundesstaat seinen Fall in der Sache abgeschlossen hatte, führten die Beschwerdeführer zum ersten Mal Beweise ein, aus denen hervorgeht, dass die Geständnisse nicht freiwillig gemacht wurden, sondern unter Zwang zustande kamen.“

„Id., S. 466. Die Tatsachen in diesem Punkt sind unbestritten, und da sie in der abweichenden Meinung von Richter Griffith (dem Richter Anderson beipflichtete) klar und angemessen dargelegt sind – was sowohl die extreme Brutalität der Maßnahmen zur Erpressung der Geständnisse als auch die Beteiligung der staatlichen Behörden zeigt -, zitieren wir diesen Teil seiner Meinung vollständig wie folgt (Id. S. 470, 471):“

„Das Verbrechen, dessen diese Angeklagten, allesamt unwissende Neger, angeklagt sind, wurde am Freitag, dem 30. März 1934, gegen ein Uhr nachmittags entdeckt. In dieser Nacht kam ein Dial, ein Hilfssheriff, in Begleitung von anderen zum Haus von Ellington, einem der Angeklagten, und bat ihn, sie zum Haus des Verstorbenen zu begleiten, und dort versammelte sich eine Anzahl weißer Männer, die begannen, den Angeklagten des Verbrechens zu beschuldigen. Als er leugnete, ergriffen sie ihn und hängten ihn unter Beteiligung des Abgeordneten mit einem Seil an einem Baum auf. Nachdem sie ihn heruntergelassen hatten, hängten sie ihn erneut auf, und als man ihn zum zweiten Mal herunterließ und er immer noch seine Unschuld beteuerte, wurde er an einen Baum gebunden und ausgepeitscht, und da er sich immer noch weigerte, den Forderungen nach einem Geständnis nachzukommen, wurde er schließlich freigelassen und kehrte unter großen Schmerzen und Qualen in sein Haus zurück. Aus den Zeugenaussagen geht hervor, dass die Spuren des Seils an seinem Hals während des so genannten Prozesses deutlich sichtbar waren. Ein oder zwei Tage danach kehrte der besagte Hilfssheriff in Begleitung eines anderen zum Haus des besagten Angeklagten zurück, verhaftete ihn und fuhr mit dem Gefangenen in Richtung des Gefängnisses in einem angrenzenden Bezirk, nahm aber eine Route, die in den Staat Alabama führte, und während er in diesem Staat unterwegs war, hielt der Hilfssheriff an und peitschte den Angeklagten erneut heftig aus, wobei er erklärte, dass er die Auspeitschungen fortsetzen

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, bis er gestehe, und der Angeklagte erklärte sich daraufhin bereit, eine Erklärung abzugeben, die der Hilfssheriff diktieren würde, was er auch tat, woraufhin er ins Gefängnis gebracht wurde.“

„Die beiden anderen Angeklagten, Ed Brown und Henry Shields, wurden ebenfalls verhaftet und in dasselbe Gefängnis gebracht. Am Sonntagabend, dem 1. April 1934, kam derselbe Hilfssheriff in Begleitung mehrerer weißer Männer, von denen einer auch ein Offizier war, und des Gefängniswärters zum Gefängnis, und die beiden letztgenannten Angeklagten mussten sich ausziehen, wurden auf Stühle gelegt und mit einem Lederriemen mit Schnallen auf dem Rücken ausgepeitscht, und der besagte Hilfssheriff gab ihnen eindeutig zu verstehen, dass die Auspeitschungen fortgesetzt würden, bis sie gestanden, und nicht nur gestanden, sondern in allen Einzelheiten gestanden, wie es von den Anwesenden verlangt wurde, und auf diese Weise gestanden die Angeklagten das Verbrechen, und als die Peitschenhiebe fortschritten und wiederholt wurden, änderten oder passten sie ihr Geständnis in allen Einzelheiten an, um den Forderungen ihrer Peiniger zu entsprechen. Als die Geständnisse in der genauen Form und mit dem genauen Inhalt, wie sie von der Meute gewünscht wurden, erlangt worden waren, verabschiedeten sie sich mit der abschließenden Ermahnung und Warnung, dass, wenn die Angeklagten ihre Geschichte zu irgendeinem Zeitpunkt in irgendeiner Hinsicht gegenüber der zuletzt gemachten Aussage änderten, die Täter des Verbrechens die gleiche oder eine ebenso wirksame Behandlung anwenden würden.“

„Weitere Einzelheiten der brutalen Behandlung, der diese hilflosen Gefangenen unterworfen waren, müssen nicht weiter ausgeführt werden. Es genügt zu sagen, dass sich das Protokoll in einigen Punkten eher wie ein Auszug aus einem mittelalterlichen Bericht liest als ein Bericht, der innerhalb der Grenzen einer modernen Zivilisation, die nach einer aufgeklärten konstitutionellen Regierung strebt, angefertigt wurde.“

„Nachdem all dies geschehen war, nahmen am nächsten Tag, d. h. am Montag, dem 2. April, als die Angeklagten Zeit gehabt hatten, sich von den Folterungen, denen sie ausgesetzt gewesen waren, etwas zu erholen, die beiden Sheriffs, einer

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des Bezirks, in dem das Verbrechen begangen wurde, und der andere des Bezirks des Gefängnisses, in dem die Gefangenen untergebracht waren, kamen in Begleitung von acht weiteren Personen, darunter einige Hilfssheriffs, in das Gefängnis, um das freie und freiwillige Geständnis dieser elenden und unterwürfigen Angeklagten anzuhören. Der Sheriff des Gerichtsbezirks, in dem das Verbrechen begangen wurde, gab zu, von der Auspeitschung gehört zu haben, beteuerte aber, dass er keine persönliche Kenntnis davon hatte. Er räumte ein, dass einer der Angeklagten, als er zum Geständnis vorgeladen wurde, hinkte und sich nicht hinsetzen konnte, und dass dieser Angeklagte dann und dort erklärte, er sei so schwer verprügelt worden, dass er sich nicht hinsetzen konnte, und wie bereits erwähnt, waren die Spuren des Seils am Hals eines anderen Angeklagten für alle deutlich sichtbar. Nichtsdestotrotz wurde die feierliche Farce der Anhörung der freien und freiwilligen Geständnisse durchgeführt, und diese beiden Sheriffs und eine weitere Person, die damals anwesend war, waren die drei Zeugen, die vor Gericht benutzt wurden, um die sogenannten Geständnisse zu beweisen, die vom Gericht entgegen den Einwänden der Angeklagten, die ordnungsgemäß zu Protokoll gegeben wurden, als jeder der drei Zeugen seine angebliche Aussage machte, als Beweis zugelassen wurden. Als diese Geständnisse zum ersten Mal angeboten wurden, lag dem Gericht also genug vor, um festzustellen, dass sie nicht jenseits jedes vernünftigen Zweifels frei und freiwillig waren, und das Versäumnis des Gerichts, die Geständnisse damals auszuschließen, reicht aus, um das Urteil nach allen bisher geltenden Verfahrensregeln aufzuheben, so dass es nicht notwendig war, die Einsprüche später durch Antrag oder auf andere Weise zu erneuern.“

„Nachdem die falschen Geständnisse erlangt worden waren – und die zuletzt erwähnte Farce am Montag, dem 2. April, durchgeführt worden war -, ordnete das Gericht, das zu diesem Zeitpunkt tagte, am folgenden Tag, Dienstag, dem 3. April 1934, an, dass die Grand Jury am darauffolgenden Tag, dem 4. April 1934, um neun Uhr wieder zusammentreten sollte, und am Morgen des zuletzt erwähnten Tages,

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erhob die Grand Jury Anklage gegen die Angeklagten wegen Mordes. Am späten Nachmittag desselben Tages wurden die Angeklagten aus dem Gefängnis des Nachbarbezirks gebracht und angeklagt. Einer oder mehrere von ihnen boten an, sich schuldig zu bekennen, was das Gericht ablehnte, und auf die Frage, ob sie einen Anwalt hätten oder wünschten, erklärten sie, dass sie keinen hätten und nicht davon ausgingen, dass ein Anwalt ihnen helfen könnte. Das Gericht bestellte daraufhin einen Anwalt und setzte die Verhandlung für den nächsten Morgen um neun Uhr an, woraufhin die Angeklagten in das Gefängnis des etwa dreißig Meilen entfernten Nachbarbezirks zurückgebracht wurden.“

„Die Angeklagten wurden am nächsten Morgen, dem 5. April, in das Gerichtsgebäude des Bezirks gebracht, wo die sogenannte Verhandlung eröffnet und am nächsten Tag, dem 6. April 1934, abgeschlossen wurde, die in einem vorgeblichen Schuldspruch mit Todesurteil endete. Die Beweise, auf denen die Verurteilung beruhte, waren die so genannten Geständnisse. Ohne diese Beweise wäre eine zwingende Anweisung, die Angeklagten freizusprechen, unausweichlich gewesen. Die Angeklagten wurden in den Zeugenstand gerufen, und durch ihre Aussagen wurden die Tatsachen und die Einzelheiten der Art und Weise, wie die Geständnisse von ihnen erpresst wurden, vollständig dargelegt, und aus den Akten geht ferner hervor, dass derselbe Abgeordnete, Dial, unter dessen Anleitung und aktiver Beteiligung die Folterungen zur Erzwingung der Geständnisse durchgeführt wurden, aktiv an der Ausübung der angeblichen Pflichten eines Gerichtsabgeordneten im Gerichtsgebäude und in Anwesenheit der Gefangenen während des Prozesses, der in schmeichelhaften Worten als Prozess gegen diese Angeklagten bezeichnet wird, beteiligt war. Dieser Abgeordnete wurde von der Staatsanwaltschaft in den Zeugenstand gerufen und gab die Peitschenhiebe zu. Interessant ist, dass der Hilfssheriff in seiner Aussage über die Auspeitschung des Angeklagten Ellington auf die Frage, wie stark er ausgepeitscht wurde, erklärte: „Nicht zu viel für einen Neger; nicht so viel, wie ich getan hätte, wenn es mir überlassen worden wäre. Zwei andere, die an diesen Peitschenhieben teilgenommen hatten, wurden eingeführt und gaben es zu – kein einziger Zeuge wurde eingeführt, der es leugnete. Die Tatsachen sind nicht nur unbestritten, sie wurden zugegeben, und es wurde zugegeben, dass sie von Beamten des Staates in Verbindung mit anderen Beteiligten begangen wurden, und all dies war definitiv jedem bekannt, der mit dem Prozess in Verbindung stand, und zwar während des Prozesses, einschließlich des Staatsanwalts und des vorsitzenden Richters.“

1. Der Staat betont die Aussage in Twining v. New Jersey, 211 U.S. 78, 211 U.S. 114, dass „die Befreiung von der Pflicht zur Selbstbeschuldigung in den Gerichten der Bundesstaaten durch keinen Teil der Bundesverfassung gesichert ist“, und die Aussage in Snyder v. Massachusetts, 291 U.S. 97, 291 U.S. 105, dass „das Privileg gegen die Selbstbeschuldigung entzogen und der Angeklagte als Zeuge für den Staat in den Zeugenstand gestellt werden kann.“ Aber die Frage des Rechts des Staates, das Privileg gegen die Selbstbelastung zu entziehen, ist hier nicht betroffen. Der Zwang, auf den sich die zitierten Aussagen beziehen, ist derjenige der Justiz, durch den der Angeklagte als Zeuge vorgeladen und zu einer Aussage gezwungen werden kann. Zwang durch Folter, um ein Geständnis zu erpressen, ist eine andere Sache.

Dem Staat steht es frei, das Verfahren seiner Gerichte nach seinen eigenen Vorstellungen von Politik zu regeln, es sei denn, er verstößt dabei „gegen einen Grundsatz der Gerechtigkeit, der so tief in den Traditionen und dem Gewissen unseres Volkes verwurzelt ist, dass er als grundlegend eingestuft werden kann.“ Snyder v. Massachusetts, supra; Rogers v. Peck, 199 U. S. 425, 199 U. S. 434. Der Staat kann das Schwurgerichtsverfahren abschaffen. Er kann auf die Anklageerhebung durch eine Grand Jury verzichten und durch eine Beschwerde oder eine Information ersetzen. Walker v. Sauvinet, 92 U. S. 90; Hurtado v. California, 110 U. S. 516; Snyder v. Massachusetts, oben. Aber die Freiheit des Staates bei der Festlegung seiner Politik ist die Freiheit der verfassungsmäßigen Regierung und wird durch das Erfordernis eines ordentlichen Gerichtsverfahrens begrenzt. Aus der Tatsache, dass ein Staat auf ein Schwurgerichtsverfahren verzichten kann, folgt nicht, dass er es durch ein Torturverfahren ersetzen darf. Die Folterkammer darf nicht an die Stelle des Zeugenstandes treten. Der Staat darf nicht zulassen, dass ein Angeklagter unter der Herrschaft des Mobs zu einer Verurteilung gedrängt wird – wenn das ganze Verfahren nur eine Maske ist -, ohne dass ein korrigierender Prozess stattfindet. Moore v. Dempsey, 261 U. S. 86, 261 U. S. 91. Der Staat darf dem Angeklagten die Hilfe eines Anwalts nicht verweigern. Powell v. Alabama, 287 U. S. 45. Ebenso wenig darf ein Staat durch das Handeln seiner Beamten eine Verurteilung unter dem Vorwand eines Prozesses herbeiführen, der in Wahrheit

„nur dazu dient, einen Angeklagten durch eine bewusste Täuschung des Gerichts und der Geschworenen durch die Vorlage von Zeugenaussagen, von denen bekannt ist, dass sie falsch sind, seiner Freiheit zu berauben.“

Mooney v. Holohan, 294 U. S. 103, 294 U. S. 112. Und der Prozess ist ebenfalls nur ein Vorwand, wenn die staatlichen Behörden eine Verurteilung herbeigeführt haben, die allein auf mit Gewalt erzwungenen Geständnissen beruht. Die Klausel über ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren verlangt,

„dass staatliches Handeln, sei es durch die eine oder andere Behörde, mit den Grundprinzipien der Freiheit und der Gerechtigkeit übereinstimmen muss, die allen unseren bürgerlichen und politischen Institutionen zugrunde liegen.“

Hebert v. Louisiana, 272 U. S. 312, 272 U. S. 316. Es wäre schwer vorstellbar, dass es Methoden gibt, die dem Rechtsempfinden widerstrebender sind als die, die angewandt wurden, um die Geständnisse dieser Petenten zu erlangen, und die Verwendung der auf diese Weise erlangten Geständnisse als Grundlage für die Verurteilung und das Urteil war eine eindeutige Verweigerung eines ordnungsgemäßen Verfahrens.

2. Unter diesem Gesichtspunkt muss das weitere Vorbringen des Staates betrachtet werden. Diese Behauptung beruht auf dem Versäumnis des Verteidigers des Angeklagten, der gegen die Zulässigkeit der Geständnisse Einspruch erhoben hatte, ihren Ausschluss zu beantragen, nachdem sie eingeführt worden waren und die Tatsache der Nötigung bewiesen worden war. Diese Behauptung beruht auf einer falschen Vorstellung von der Art der Beschwerde der Petenten. Die Beschwerde bezieht sich nicht auf die Begehung eines bloßen Irrtums, sondern auf einen so grundlegenden Fehler, dass das gesamte Verfahren nur zum Schein stattgefunden hat und die Verurteilung und das Urteil völlig nichtig sind. Moore v. Dempsey, supra. Wir befassen uns nicht mit einer bloßen

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Frage der staatlichen Praxis oder damit, ob die den Petenten zugewiesenen Anwälte kompetent waren oder irrtümlich annahmen, dass ihre ersten Einwände ausreichend waren. In einem früheren Fall hatte der Oberste Gerichtshof des Bundesstaates die Pflicht des Gerichts anerkannt, für Abhilfe zu sorgen, wenn ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren verweigert worden war. In Fisher v. State, 145 Miss. 116, 134, 110 So. 361, 365, sagte das Gericht:

„Die vermeintlichen Verbrecher des Staates zu Geständnissen zu zwingen und diese so erzwungenen Geständnisse in Prozessen gegen sie zu verwenden, war der Fluch aller Länder. Es war die größte Ungerechtigkeit, die krönende Schande der Sternenkammer, der Inquisition und anderer ähnlicher Institutionen. Die Verfassung hat die Übel erkannt, die hinter diesen Praktiken stehen, und sie in diesem Land verboten. . . . Die Pflicht, die verfassungsmäßigen Rechte einer Person, die um ihr Leben angeklagt ist, zu wahren, steht über bloßen Verfahrensregeln, und wo immer das Gericht eindeutig davon überzeugt ist, dass solche Verstöße vorliegen, wird es sich weigern, solche Verstöße zu sanktionieren, und das Korrektiv anwenden.“

Im vorliegenden Fall war das Gericht durch die unbestrittenen Beweise über die Art und Weise, wie die Geständnisse erlangt worden waren, umfassend informiert. Das Gericht wusste, dass es keine anderen Beweise gab, auf die eine Verurteilung und ein Urteil hätte gestützt werden können. Dennoch ließ es die Verurteilung zu und verkündete das Urteil. Die Verurteilung und das Urteil waren nichtig, weil die wesentlichen Elemente eines ordnungsgemäßen Verfahrens fehlten, und das Verfahren konnte auf jede geeignete Weise angefochten werden. Mooney v. Holohan, oben. Es wurde vor dem Obersten Gerichtshof des Staates unter ausdrücklicher Berufung auf den Vierzehnten Verfassungszusatz angefochten. Das Gericht nahm die Anfechtung zur Kenntnis, prüfte die dadurch aufgeworfene Bundesfrage, lehnte es jedoch ab, das verfassungsmäßige Recht der Petenten durchzusetzen. Das Gericht verweigerte somit ein vollständig etabliertes und speziell geltend gemachtes Bundesrecht, und das Urteil muss

aufgehoben werden.

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