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Der Begriff „Brennbarkeit“ bezieht sich auf die Neigung eines Stoffes, durch Feuer oder eine chemische Reaktion zu brennen. Er kann als eine Eigenschaft ausgedrückt werden, die ein Maß dafür ist, wie leicht sich ein Stoff entzündet oder brennt, ein wichtiger Gesichtspunkt, wenn Materialien für Bauzwecke verwendet oder gelagert werden.

Der Begriff „entflammbar“ kann verwendet werden, um Stoffe zu beschreiben, die sich leichter entzünden, während Stoffe, die schwerer zu entzünden sind oder weniger stark brennen, als brennbar bezeichnet werden können. Für weitere Informationen siehe: Brennbar.

Weniger brennbare Stoffe können als „begrenzt brennbare Stoffe“ bezeichnet werden. Das genehmigte Dokument B der Bauvorschriften definiert begrenzte Brennbarkeit als:

Das genehmigte Dokument J, Feuerungsanlagen und Brennstofflagerungssysteme, definiert „nicht brennbare Materialien“ als:

„…die höchste Stufe des Brandverhaltens. Zu den nicht brennbaren Materialien gehören:

  • Jedes Material, das sich bei einer Prüfung nach BS 476-11:1982 (2007) weder entzündet noch einen Temperaturanstieg an der Mitte (Probe) oder an den Thermoelementen des Ofens verursacht.
  • Produkte, die in Prüfungen nach den Verfahren in BS 476-4:1970 (2007) als nicht brennbar eingestuft wurden.
  • Jedes Material, das gemäß BS EN 13501-1:2002 Brandklassifizierung von Bauprodukten und Bauelementen als Klasse A1 eingestuft wurde. Klassifizierung anhand von Daten aus Brandversuchen.

Nach dem Brand des Grenfell Tower wurde beschlossen, brennbare Materialien in der Verkleidung von Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 18 m zu verbieten. Die folgende Änderung des genehmigten Dokuments 7 trat am 21. Dezember 2018 in Kraft.

Die Bauvorschriften beschränken die Verwendung brennbarer Materialien in den Außenwänden bestimmter Gebäude mit einer Höhe von über 18 m. Einzelheiten finden Sie in Vorschrift 7(2) der Bauvorschriften und im Approved Document B: Band 2, Teil B4.

Das Thema wurde im November 2019 nach einem Brand im The Cube in Bolton erneut angesprochen. In diesem Fall wurde HPL-Verkleidung verwendet, und das Gebäude war weniger als 18 m hoch, was zu Forderungen nach einer Ausweitung des Verbots von brennbaren Verkleidungsmaterialien führte. Für weitere Informationen siehe: The Cube.

Am 27. November 2019 entschied der High Court nach einer Anfechtung des Konsultationsverfahrens, mit dem das Verbot eingeführt wurde, dass die Konsultation in Bezug auf die Einbeziehung von Produkten, die den Wärmegewinn innerhalb eines Gebäudes verringern sollen (z. B. Jalousien, Rollläden und Markisen), in das Verbot unzureichend war. Infolgedessen hob das Gericht einen Teil der Verordnungen von 2018 auf, der „eine an einer Außenwand angebrachte Vorrichtung zur Verringerung des Wärmegewinns in einem Gebäude durch Ablenkung des Sonnenlichts“ in das Verbot einbezogen hatte. Die praktische Auswirkung des Gerichtsurteils ist, dass die Verordnungen nun so gelten, als wäre dieser Teil der Verordnungen nie in das Verbot aufgenommen worden. Ref https://www.gov.uk/government/publications/building-amendment-regulations-2018-circular-032019

Im Januar 2020 hat die Regierung eine Überprüfung des 2018 eingeführten Verbots der Verwendung von brennbaren Materialien in Außenwänden von Gebäuden über 18 m eingeleitet.

Verwandte Artikel auf Designing Buildings Wiki

  • Approved Document B.
  • Approved Document J.
  • BS 476.
  • BS EN 13501-1.
  • Konsultation zum Verbot der Verwendung von brennbaren Materialien in den Außenwänden von Wohnhochhäusern.
  • Verbrennung.
  • Verbrennungsanlage.
  • Feuer.
  • Brandsicherheitskonstruktion.
  • Brennbar.
  • Brennbare Baustoffe.
  • Begrenzt brennbar.
  • Nicht brennbares Material.
  • Der Würfel.
Abgerufen aus „https://www.designingbuildings.co.uk/wiki/Combustibility“

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