Neue Regeln für die Berufungsfristen, Second Department (ab 1. Januar 2020)

Am 16. Oktober 2019 hat die Appellate Division, Second Judicial Department ihre Regeln für die Berufungsfristen (22 NYCRR Parts 730, 731 und 732) aufgehoben und neue Regeln erlassen. Diese Regeln, die nun in den Teilen 730 und 731 der Rules of the Second Department (22 NYCRR Parts 730 und 731) niedergelegt sind, treten am 1. Januar 2020 in Kraft und gelten für Berufungen, bei denen eine Berufungsschrift bei einem der Appellate Terms an oder nach diesem Datum eingereicht wird.
Rechtsanwälten, die in der Zweiten Abteilung praktizieren, wird empfohlen, sich mit den neuen Regeln für die Appellate Terms vertraut zu machen, da sie in mancher Hinsicht eine Änderung in der Praxis dieser Gerichte darstellen.
Nachfolgend sind einige der wichtigsten Punkte der neuen Regeln aufgeführt.
Zusammenlegung der 22 NYCRR Teile 731 und 732
Nahezu alle Regeln, die sich speziell auf die Berufungsfrist für den 2., 11. & und 13. Gerichtsbezirk beziehen und derzeit in 22 NYCRR Teil 731 enthalten sind, und die Regeln, die sich speziell auf die Berufungsfrist für den 9. & und 10. Zum Nutzen unserer Prozessparteien und im Hinblick auf eine Vereinfachung wurden diese Regeln in einem neuen 22 NYCRR Part 731 zusammengefasst, in dem auch die wenigen Unterschiede zwischen den Regeln für die beiden Gerichte behandelt werden.
Printed Record
Das Kernstück der neuen Regeln ist das Erfordernis, dass die Parteien in einigen Berufungsverfahren ein gedrucktes Protokoll einreichen müssen. Derzeit sind die Berufungsgerichte des Second Judicial Department die einzigen Berufungsgerichte im Bundesstaat New York (einschließlich des Appellate Term, First Department), die keine gedruckten Unterlagen für Berufungen verlangen. Nach den neuen Regeln wäre ein gedrucktes Protokoll erforderlich, wenn alle Parteien in einem Berufungsverfahren in Zivilsachen anwaltlich vertreten sind und das entsprechende Gerichtsgesetz dies zulässt. In Anerkennung der Tatsache, dass es in manchen Fällen unangemessen wäre, den Zeitaufwand und die Kosten für ein gedrucktes Protokoll zu verlangen, sehen die Regeln ein einfaches Verfahren für diejenigen vor, die bei Vorliegen eines triftigen Grundes von diesem Erfordernis befreit werden wollen.
Mehr Zeit für die Einlegung des Rechtsbehelfs
Nach den neuen Regeln haben Rechtsbehelfsführer sechs Monate nach Einreichung der Rechtsbehelfsschrift Zeit, um den Rechtsbehelf einzulegen. Im Gegensatz dazu hat der Beschwerdeführer nach der derzeitigen Regelung 90 Tage ab Eingang des Originalprotokolls bei der Berufungsinstanz Zeit, um seine Beschwerde zu erledigen. Das derzeitige System führt häufig zu Unsicherheit und Verwirrung bei den an der Beschwerde beteiligten Parteien, denen nicht klar ist, wann die Beschwerde abgeschlossen werden muss. Zusammen mit der Beschwerdeschrift muss der Beschwerdeführer eine Kopie des angefochtenen Beschlusses oder Urteils sowie ein ausgefülltes Formblatt für den Antrag auf Einlegung eines Rechtsmittels einreichen.

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