Deutsch-japanisches Abkommen und Zusatzprotokoll, unterzeichnet in Berlin, 25. November 1936
Übersetzung, in Department of State, Foreign Relations of the United States: Japan, 1931-1941, II, 153
Abkommen zum Schutz gegen die kommunistische Internationale
Die kaiserliche Regierung Japans und die Regierung Deutschlands,
in Kenntnis der Tatsache, dass das Ziel der kommunistischen Internationale (der sogenannten Komintern) die Zersetzung von und die Ausübung von Gewalt gegen,
in der Überzeugung, daß die Duldung der Einmischung der Kommunistischen Internationale in die inneren Angelegenheiten der Nationen nicht nur deren inneren Frieden und soziale Wohlfahrt gefährdet, sondern auch den allgemeinen Weltfrieden bedroht,
in dem Wunsche, zur Verteidigung gegen die kommunistische Zersetzung zusammenzuarbeiten, sind sie wie folgt übereingekommen.
Artikel I
Die Hohen Vertragsstaaten kommen überein, sich gegenseitig über die Tätigkeit der Kommunistischen Internationale zu unterrichten, die notwendigen Maßnahmen zur Verteidigung zu beraten und diese in enger Zusammenarbeit durchzuführen.
Artikel II
Die Hohen Vertragsstaaten werden gemeinsam dritte Staaten, deren innerer Friede durch das zersetzende Wirken der Kommunistischen Internationale bedroht ist, einladen, Verteidigungsmaßnahmen im Geiste dieses Abkommens zu treffen oder sich an diesem Abkommen zu beteiligen.
Artikel III
Der japanische und der deutsche Text gelten jeweils als der ursprüngliche Text dieses Abkommens. Das Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt für die Dauer von fünf Jahren in Kraft. Die Hohen Vertragsstaaten werden sich innerhalb einer angemessenen Frist vor Ablauf der genannten Frist über die weitere Art und Weise ihrer Zusammenarbeit verständigen.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, von ihren jeweiligen Regierungen ordnungsgemäß ermächtigt, ihre Siegel und Unterschriften beigefügt.